Der Beschwerdeführer habe den regelmässigen Konsum von Marihuana eingestanden. Für alle weiteren Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das BetmG habe der Beschwerdeführer einerseits keine Aussagen gemacht, andererseits ergebe sich auch aus nachstehenden Gründen kein dringender Tatverdacht, der eine Festhaltung in Untersuchungshaft rechtfertige. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers