4. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung seines Entscheides vorab auf die Ausführungen im Haftantrag der Staatsanwaltschaft und führte zum Tatverdacht ergänzend aus, der dringende Tatverdacht sei mit Blick auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die Beobachtungen der Polizei sowie auch die Angaben der Mutter von E.________ gegeben. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang. Naturgemäss sei deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht klar, in welchem Umfang und in welcher genauen personellen Zusammensetzung allfällige Drogengeschäfte stattgefunden hätten.