Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 wurde auf das Einreichen einer Replik verzichtet.