Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 509 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burg- dorf Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 1. Dezember 2017 (ARR 17 90) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie gegen zwei weitere Beschuldigte (D.________ und E.________) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 1. Dezember 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für zwei Monate, das heisst bis am 1. Februar 2018, an. Dagegen reichte der Be- schwerdeführer am 11. Dezember 2017 Beschwerde ein und beantragte, der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Dezember 2017 auf eine Stel- lungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantrag- te die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 wurde auf das Einreichen einer Replik verzichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 4. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung seines Entscheides vor- ab auf die Ausführungen im Haftantrag der Staatsanwaltschaft und führte zum Tat- verdacht ergänzend aus, der dringende Tatverdacht sei mit Blick auf die Ergebnis- se der Hausdurchsuchung, die Beobachtungen der Polizei sowie auch die Angaben der Mutter von E.________ gegeben. Die Ermittlungen stünden noch ganz am An- fang. Naturgemäss sei deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht klar, in welchem Um- fang und in welcher genauen personellen Zusammensetzung allfällige Drogenge- schäfte stattgefunden hätten. Dies würden die weiteren Ermittlungen in den nächs- ten Wochen zeigen müssen. 4.2 Rechtsanwältin B.________ wendet sich für den Beschwerdeführer zunächst und insbesondere gegen den dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer habe den regelmässigen Konsum von Marihuana eingestanden. Für alle weiteren Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das BetmG habe der Beschwerdeführer einer- seits keine Aussagen gemacht, andererseits ergebe sich auch aus nachstehenden Gründen kein dringender Tatverdacht, der eine Festhaltung in Untersuchungshaft rechtfertige. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers 2 seien keine Gegenstände sichergestellt worden, die einen dringenden Tatverdacht begründen würden. So stütze sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ausführungen im Haftantrag auch auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung am Domizil von E.________. Weder E.________ noch D.________ hätten angegeben, dass die im Zimmer von E.________ aufgefundenen Gegenstände und Utensilien dem Be- schwerdeführer zuzuordnen seien. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Aussagen der Mutter des Beschuldigten E.________. Wobei diese aussage, dass sie selber weder je etwas Konkretes – genauer einen Handel mit Marihuana – gesehen habe, noch diesbezüglich Informa- tionen direkt von jemandem erhalten/zugespielt bekommen habe. So sei davon auszugehen, dass sich sämtliche Aussagen auf reine Vermutungen stützen wür- den. Dies reiche jedoch zur Begründung eines Tatverdachtes nicht aus. Die Aussagen von F.________ (Mutter des Mitbeschuldigten E.________) seien zudem in der Hinsicht mit Vorsicht zu geniessen, als davon auszugehen sei, dass sie ihren Sohn schützen wolle. Davon abgesehen scheine sie nicht in einem be- sonders guten Verhältnis zum Beschwerdeführer zu stehen. Weiter beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf die bisherigen polizeilichen Er- kenntnisse. Dabei sei insbesondere auf den Berichtsrapport vom 5. Juli 2017 hin- zuweisen. Darin werde auf verschiedene Informanten verwiesen. Polizeiliche Be- fragungen jener lägen den Akten jedoch nicht bei, obwohl die Polizei bzw. Staats- anwaltschaft seit dem Verfassen des Berichts bis heute dafür genügend Zeit ge- habt hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, von wann diese Aussagen zeitlich stam- men würden und ob sie mit den vorliegenden Untersuchungen überhaupt in Zu- sammenhang ständen, geschweige denn, ob es sich um verwertbare Beweismittel handle. Gemäss Informanten würden die Betäubungsmittel im Keller der Liegen- schaft am G.________ (Strasse) – Domizil E.________ – gebunkert. Bei der Haus- durchsuchung seien in besagter Räumlichkeit entgegen dieser Information aller- dings keine Betäubungsmittel vorgefunden worden. Dem Rapport könne ebenfalls entnommen werden, dass die Liegenschaft am G.________ (Strasse) observiert und Personen, welche dort ein- und ausgegangen seien, kontrolliert worden seien. Die Polizei habe dabei nichts «Verdächtiges» feststellen können, das auf einen Handel mit Betäubungsmittel hingewiesen hätte. Insbesondere hätten die kontrol- lierten Personen offenbar teilweise Betäubungsmittel auf sich gehabt, die Herkunft dieser Betäubungsmittel habe aber nicht festgestellt werden können. Was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei bis heute unklar. Zwar habe der Beschwerdeführer den Konsum von Marihuana bestätigt. Dies sei jedoch keinesfalls ausreichend, und schon gar nicht verhältnismässig, um eine Untersu- chungshaft anzuordnen. Für Handel mit Betäubungsmittel durch den Beschwerde- führer läge weder durch die Hausdurchsuchung noch durch die Einvernahme von F.________ konkrete Anhaltspunkte vor, welche das Festhalten des Beschwerde- führers in Untersuchungshaft rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer habe bis heute nicht konkret vorgehalten werden können, was ihm vorgeworfen werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbe- züglich klar. Die beschuldigte Person müsse an der ersten Einvernahme darüber 3 aufgeklärt werden, was ihr vorgeworfen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe um Betäubungsmittel und um Handel mit Betäubungsmitteln. Unklar sei aber, um welche Betäubungsmittel es gehe, was unter Handel zu verstehen sei und welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gespielt habe. Vielmehr mache es den Anschein, als dass die Polizeiaktion zu scheitern drohe und deshalb der Zugriff auf den Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten erfolgt sei. Weitere Einvernahmen als jene mit der Mutter von E.________ hätten bis dato nicht stattgefunden. Solche seien offenbar zurzeit auch nicht geplant. Die Staatanwaltschaft würde zuerst die elektronischen Geräte und die weiteren be- schlagnahmten Gegenstände auswerten, bevor Befragungen durchgeführt würden. Es handle sich vorliegend entsprechend um eine «fishing expedition», welche nicht erlaubt sei. Zurzeit, also zum Zeitpunkt, in welchem über die Untersuchungshaft entschieden werden müsse, lägen keine weiteren Beweismittel gegen den Be- schwerdeführer vor. Die Untersuchungshaft sei mithin nicht zulässig. 4.3 Die Staatanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 vorab auf ihren Haftantrag und den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Weiter führte sie zum Tatverdacht aus, sie habe in dieser frühen Phase und insbe- sondere vor dem Zwangsmassnahmengericht entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht bereits die Schuld der Täterschaft, sondern bloss das Vor- liegen eines dringenden Tatverdachts nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde ausser Parteibehauptungen und Mutmassungen nichts vor- gebracht, was geeignet sei, den angesichts der polizeilichen Erkenntnisse und der Aussagen von F.________ zweifellos erstellten, dringenden Tatverdacht zu ent- kräften. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, was ihm konkret vorgeworfen werde, sei angesichts der eingereichten Beweismittel absurd. So ste- he im Berichtsrapport der Kapo Bern, dass er und D.________ von Informanten be- lastet würden, am Domizil von E.________ diverse Betäubungsmittel, so Marihua- na, Kokain und Ecstasy an Dritte verkauft zu haben. Auch in der polizeilichen Ein- vernahme vom 29. November 2017 sowie in derjenigen bei der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2017 sei der Beschwerdeführer konkret nach seinen Geschäf- ten mit Betäubungsmitteln, konkret mit Gras und weiteren Drogen, gefragt worden. Dieser konkrete Verdacht sei dann (mindestens hinsichtlich des Verkaufs von Ma- rihuana) durch die (unterdessen auch parteiöffentlich bestätigten) Aussagen von F.________ bestätigt worden, von welchen der Beschwerdeführer ebenfalls Kennt- nis gehabt habe. Dass im Rahmen der Hausdurchsuchung sowohl an seinem eige- nen (1 Glas mit Marihuana) wie auch am Domizil von E.________ diverse Betäu- bungsmittel (u.a. diverse Behältnisse mit Marihuana, eine Dose mit weissem Pulver noch unbekannter Art sowie Utensilien zur Verarbeitung und Verpackung von Betäubungsmitteln) gefunden worden sei, sei dem Beschuldigten ebenfalls bekannt gewesen. 4.4 Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine ho- he Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung ge- 4 schlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wird. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwä- gungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit ein- hergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine ein- gehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich ge- prüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomen- te, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder auf- rechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisie- ren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Ver- dachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). 4.5 Sowohl das Zwangsmassnahmengerichts als auch die Staatsanwaltschaft bejahen den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung (sowohl am G.________ (Strasse) als auch am Domizil des Beschwerdeführers), die Beobachtungen der Polizei sowie die Angaben der Mutter von E.________. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen nicht genügend (aktenmässig belegte!) Anhaltspunkte vor, welche eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel als wahr- scheinlich erscheinen lassen. 4.5.1 Zum Berichtsrapport der Polizei: Die Staatsanwaltschaft hält in ihrem Haftantrag vom 30. November 2017 fest, der dringende Tatverdacht sei u.a. gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse zu bejahen. Nachdem die Polizei von Informanten Kenntnis erhalten habe, dass D.________ und der Beschwerdeführer am G.________ (Strasse) – dem Domizil von E.________ – mit Betäubungsmitteln handeln sollten, sei nach Vorermittlungen eine Observation der drei Personen an- geordnet worden. Diese Observation habe ergeben, dass am Domizil von E.________ tatsächlich ein reges Kommen und Gehen geherrscht habe und die Besucher jeweils nur für kurze Zeit geblieben seien. Mehrere Personen seien in der Folge nach dem Verlassen des fraglichen Domizils kontrolliert worden und es hät- ten tatsächlich in allen Fällen Betäubungsmittel sichergestellt werden können, de- ren Herkunft allerdings keine der kontrollierten Personen habe verraten wollen. Für diese Informationen verweist die Staatsanwaltschaft auf den sich in den Akten be- findlichen Berichtsrapport der Polizei vom 5. Juli 2017. Aus diesem Berichtsrapport geht hervor, dass die Kantonspolizei Bern von der Kantonspolizei Freiburg dahingehend informiert worden sei, dass von zwei unab- hängigen Personen Informationen bezüglich Betäubungsmittelhandel betreffend den Beschwerdeführer und D.________ zugetragen worden seien. Insbesondere hätten diese Informanten Angaben über Drogen, deren Mengen sowie Ablauf und Lokalität des Handels machen können (vgl. dazu S. 2 des Berichtsrapports). Die Identität dieser beiden Informanten ist indes unbekannt. Soweit ersichtlich wurden 5 diese weder von der Kantonspolizei Bern, noch von der Staatsanwaltschaft je ein- vernommen. Eine Befragung der Informanten, eine Verifizierung derer Aussagen sowie eine Konfrontation und damit auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bezüglich dieser belastenden Tatsachen ist gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft auch nicht geplant. Diese Aussagen sind folglich im Strafverfahren unverwertbar und können auch nicht für die Begründung des dringenden Tatverdachts herbeigezogen werden. Damit entfällt dieser Hinweis auf eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag kann dem Be- richtsrapport vom 5. Juli 2017 nicht entnommen werden, dass eine Observation der drei Beschuldigten (oder des Domizils G.________ (Strasse)?) verfügt und durch- geführt worden ist. Aus dem Berichtsrapport geht einzig hervor, dass mittels poli- zeilicher Überwachung festgestellt werden konnte, dass am G.________ (Strasse) tatsächlich ein häufiges Kommen und Gehen herrschte und dass mehrere Perso- nen das Domizil betreten und nach kurzer Zeit wieder verlassen haben. Weiter wurde um die Verfügung einer Observation ersucht. Aus den Unterlagen, welche der Kammer vorliegen, geht indes weder hervor, dass Personen nach dem Verlas- sen des Domizils kontrolliert worden sind, noch dass dabei Betäubungsmittel si- chergestellt werden konnten. Die eingereichten Akten scheinen diesbezüglich nicht vollständig zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Un- tersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid denn auch nur auf Akten stüt- zen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat (BSK StPO II-FORSTER, N. 5 zu Art. 224, insbes. Fussnote 38). Folglich kann auch für den vorliegenden Entscheid das Ergebnis der vorgenommenen Observation und damit insbesondere der Um- stand, dass die angehaltenen Personen allesamt Drogen auf sich trugen, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Berichtsrapport der Polizei zu entnehmen ist noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, dass ein Kommen und Gehen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Obwohl die drei Beschuldigten (oder die Liegenschaft G.________? (Strasse)) observiert worden sind, wurde offenbar nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer regel- mässig im Haus von E.________ ein- und ausgegangen wäre. Es spricht mithin nichts für eine Verbindung des Beschwerdeführers mit den am G.________ (Stras- se) gefundenen Betäubungsmitteln. Ein Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Be- schwerdeführers am Betäubungsmittelhandel liegt mithin auch unter diesem Aspekt nicht vor. 4.5.2 Zu den Ergebniss(en) der Hausdurchsuchung(en): Dem sich in den Akten be- findlichen Hausdurchsuchungsprotokoll «G.________» (Strasse) vom 29. Novem- ber 2017 ist zu entnehmen, dass im Zimmer von E.________ u.a. Marihuana, eine Dose mit weissem Pulver sowie Utensilien zur Verarbeitung und Verpackung von Betäubungsmitteln gefunden wurden. Auch diesbezüglich lässt sich jedoch kein Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. Die Gegenstände wurden im Haus von E.________ gefunden. Soweit ersichtlich, macht dieser nicht geltend, die Ge- genstände würden dem Beschwerdeführer gehören (zu den Aussagen der Mutter 6 von E.________ vgl. nachfolgend Ziff. 4.5.3). Der Beschwerdeführer selber verwei- gert jegliche Aussagen zum Vorwurf des Betäubungsmittelhandels. Dass der Be- schwerdeführer an der fraglichen Liegenschaft regelmässig ein- und ausgeht, konnte polizeilich – jedenfalls soweit ersichtlich – nicht festgestellt werden (vgl. Ziff. 4.5.1 hiervor). Ein dringender Tatverdacht der Beteiligung am Betäubungsmit- telhandel gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich einzig gestützt auf die Hausdurchsuchung am G.________ jedenfalls nicht. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass offenbar auch am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dass dabei ein Glas mit Marihuana gefunden worden ist. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich jedoch nicht in den der Kammer vorliegenden Akten, so- dass dieser Umstand für die Prüfung des dringenden Tatverdachts unerheblich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Glas Marihuana – insbesondere ange- sichts des eingestandenen Eigenkonsums des Beschwerdeführers – ohnehin kei- nen dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels zu begründen vermöch- te. 4.5.3 Zu den Aussagen von F.________ (Mutter von E.________): Die Staatsanwalt- schaft begründete den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer weiter mit den Aussagen von F.________. Diese habe anlässlich ihrer Einvernah- me vom 29. November 2017 die Vorwürfe bestätigt, wonach an ihrem Domizil Betäubungsmittel, konkret mindestens Marihuana, welches dem Beschwerdeführer und D.________ gehört habe, gehandelt worden sei. In den der Kammer vorliegenden Akten findet sich einzig ein Auszug aus der (ers- ten) Einvernahme mit F.________. Dort gibt sie an, dass es ihr nicht bewusst wäre, dass es um etwas anderes als Gras gehe. Das Gras habe immer dem Beschwer- deführer oder D.________ gehört. Sie wolle ihren Sohn nicht in Schutz nehmen. Es habe sich das eine und das andere ergeben. Er habe das Gras im Zimmer gehabt. Es habe aber immer dem Beschwerdeführer und D.________ gehört. Diese Aussage ist – wie die Verteidigung auf S. 4 ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt – mit Vorsicht zu geniessen. Soweit eine entsprechende Beurteilung auf- grund des sehr kurzen Protokollauszugs überhaupt möglich ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass F.________ in erster Linie ihren Sohn schüt- zen wollte. So ruft die Behauptung, dass sämtliches Marihuana, welches sich nota- bene im Zimmer ihres Sohnes befunden hat, ausschliesslich den beiden anderen Beschuldigten gehört haben soll, erhebliche Zweifel hervor. Jedenfalls lässt sich einzig gestützt auf diese isolierte Aussage kein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer begründen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass F.________ zwischenzeitlich parteiöffentlich befragt worden ist. Die Staatsanwaltschaft unterliess es indes, diese Einvernahme zu den Akten zu geben, sodass allfällige dort gewonnene Erkenntnisse im Haftverfahren nicht berücksich- tigt werden können. 4.5.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die vorliegenden Anhaltspunkte keinen dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäu- 7 bungsmittelhandel zu begründen vermögen. Lediglich zwei Indizien stellen über- haupt einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers her; zum einen handelt es sich dabei um die Aussagen der anonymen Informanten gemäss dem Berichtsrap- port der Polizei. Diese Personen wurden aber soweit ersichtlich im vorliegenden Verfahren nie befragt und deren Befragung ist auch nicht geplant. Die entspre- chenden Informationen im Berichtsrapport dürfen mithin nicht berücksichtigt wer- den für die Frage, ob gegenüber dem Beschwerdeführer ein dringender Tatver- dacht besteht. Zum anderen liegt der Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 29. November 2017 vor, wobei diese den Beschwerdeführer be- schuldigte, Eigentümer des an ihrem Domizil festgestellten Marihuanas zu sein. Diese isolierte Aussage vermag ebenfalls keinen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Eine Würdigung kann in Ermangelung weite- rer Aussagen nicht vorgenommen werden; gleichzeitig liegt die Vermutung nahe, dass F.________ mit ihrer Aussage in erster Linie ihren Sohn schützen wollte. Weitere Anhaltspunkte, welche den Beschwerdeführer mit den am Domizil G.________ gefundenen Betäubungsmitteln in Zusammenhang bringen würden, liegen keine vor. Insbesondere konnte polizeilich offenbar nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selber regelmässig am fraglichen Domizil ein- und ausgeht. Auch die anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellten Effekten lassen keinen Schluss auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers zu. Aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte ist der Beschwerdeführer nicht dringend verdächtig, Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben. Die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 StPO und damit die Voraussetzung für die Anordnung von Untersu- chungshaft ist mithin nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2017 ist aufzuheben und der der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Unter- suchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigte/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. Dezember Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9