Es ist mit Blick auf die Akten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht zu einer wesentlich höheren Strafe verurteilt werden könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, wieso die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers vor Regionalgericht geboten sein könnte. Auf seine Ausführungen zur angeblich mangelhaften Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang – Abweisung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit – sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).