Das zweite Kriterium, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten sein muss, ist nämlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit (angefochtenem) Strafbefehl vom 9. August 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘250.00 (15 Strafeinheiten) verurteilt. Damit handelt es sich klar um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO e contrario. Es ist mit Blick auf die Akten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht zu einer wesentlich höheren Strafe verurteilt werden könnte.