a StPO vor, da sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Untersuchungshaft befindet; dieser Grund ist mithin weggefallen (vgl. dazu RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 130 StPO). Auch liegt kein anderer Anwendungsfall von Art. 130 StPO vor. Mit Blick auf die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO kann sodann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, sich selber einen Rechtsbeistand leisten zu können. Das zweite Kriterium, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten sein muss, ist nämlich nicht erfüllt.