Er bitte darum, für ihn einen Anwalt zu bestimmen, der ihn gehörig verteidige. Das oberste Gebot im Rechtsstaat müsse eine angemessene Rechtsvertretung sein, zumal er von seiner Unschuld überzeugt sei. Artikel 130 Bst. a StPO müsse angewendet werden. 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das Regionalgericht hat die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet (siehe vorne E. 3). Es liegt zunächst eindeutig kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. a StPO vor, da sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Untersuchungshaft befindet;