4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da es seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht erlaubten, sei er dringend auf juristische Unterstützung angewiesen. Die mit Strafbefehl ausgesprochene Strafe müsse er in aller Form zurückweisen. Die angeordnete Untersuchungshaft gegen ihn sowie gegen seine Söhne sei unverständlich gewesen. Der wahre Grund der Inhaftierung sei ihm weder durch die Staatsanwaltschaft noch von seinem Anwalt bekanntgegeben worden, obwohl er sich erkundigt habe. Er bitte darum, für ihn einen Anwalt zu bestimmen, der ihn gehörig verteidige.