Im Übrigen ist die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht geboten, da es sich gemäss den in den Strafbefehlen ausgefällten Sanktionen um Bagatellfälle handelt bzw. sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die Beschuldigten nicht alleine gewachsen wären. Es liegt somit bei A.________, B.________ und C.________ kein Fall einer amtlichen Verteidigung vor. […]