Auch wenn das Gesetz hier nur von amtlicher Verteidigung spricht, ist diese Norm auch auf die Fälle der notwendigen Verteidigung von Art. 130 StP0 anwendbar (vgl. Basler Kommentar StPO, N. 5 und 15 zu Art. 130 StPO und N. 3 zu Art. 134 StPO). A.________, B.________ und C.________ wurden bereits vor langer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen und es liegen auch keine der Gründe gemäss Art. 130 lit. b-e StPO vor, weshalb heute bei A.________, B.________ und C.________ kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt. 9. RA D.________, RA E._____