7. Gemäss Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat. A.________, B.________ und C.________ befanden sich unbestrittenermassen alle mehr als 10 Tage in Untersuchungshaft (23/28/16 Tage). 8. Gemäss Art. 134 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Auch wenn das Gesetz hier nur von amtlicher Verteidigung spricht, ist diese Norm auch auf die Fälle der notwendigen Verteidigung von Art.