1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 28. November 2017 verfügte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), dass die dem beschuldigten Beschwerdeführer gewährte notwendige beziehungsweise amtliche Verteidigung per 28. November 2017 widerrufen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).