2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.