3 fahrenskosten zunächst vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für den amtlich bestellten Rechtsbeistand der Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.