3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da ihnen jedoch von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO gewährt worden ist – welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt –, sind die Ver-