Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht möglich, die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge damit zu begründen, dass angeblich andere Straftatbestände – die überdies soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren zum Thema gemacht wurden – erfüllt seien. 2.4 Schliesslich ist auch anderweitig nicht ersichtlich, wieso die bei der Staatsanwaltschaft gestellten und von dieser abgewiesenen Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.