Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals den Antrag stellen, «es sei Frau E.________ sowie weitere Pflegepersonen, welche am 1. April 2014 im Notfall den Dienst versahen als Zeugen einzuvernehmen», so ist darauf hinzuweisen, dass Beweisanträge originär bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzubringen sind. Dasselbe gilt analog hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 2, die «Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszudehnen». Derartige «Ausdehnungsanträge» respektive Anzeigen und damit verbundene Sachverhaltsvorbringen sind bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.