Es sei die Untersuchung auf Urkundendelikte zu erweitern und die sachdienlichen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen. Diese könnten in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr nachgeholt werden, womit die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO erfüllt seien. 2.3 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht rechtsgenügend zu begründen respektive zu belegen. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals den Antrag stellen, «es sei Frau E._