Die Beschwerdeführer bringen vor, die gestellten Anträge könnten nicht ohne Nachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigten, dass zahlreiche Indizien bestünden, wonach der angeblich definitive Bericht nachträglich erstellt worden sei, um sich haftpflichtrechtlich entlasten zu können und die nachträglich behaupteten Untersuchungen nie stattgefunden hätten. Aus diesem Grund seien die detaillierten Aktivitäten der Beschuldigten 2 am 7. April 2014 zu erheben. Es sei die Untersuchung auf Urkundendelikte zu erweitern und die sachdienlichen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen.