2 Nachweis des drohenden Beweisverlusts obliegt der beschwerdeführenden Partei (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 75 vom 13. März 2013 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die gestellten Anträge könnten nicht ohne Nachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden.