4. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht hierzu aktuelle Unterlagen benötigt, wird um Nachricht gebeten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).