Aktuell ist der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren mitbeschuldigte Person und nicht Strafund Zivilkläger gegen M.________. Aus dieser (aus seiner Sicht verfehlten) Verfahrenskonstellation kann der Beschwerdeführer keine Legitimation begründen, um gegen die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 mit Beschwerde vorgehen zu können. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.