Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er sei Eigentümer des Gemäldes oder habe andere dingliche Rechte daran. Die übrigen Involvierten sind von der angefochtenen Verfügung allenfalls indirekt, d.h. mittelbar betroffen. So auch der Beschwerdeführer, der sich höchstens auf ein – ungenügendes – faktisches Interesse stützen kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Massgebend ist die aktuelle prozessuale Lage und nicht die, die er sich wünscht. Aktuell ist der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren mitbeschuldigte Person und nicht Strafund Zivilkläger gegen M.________.