4 die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 2.2). In diesem Beschwerdeverfahren geht es darum zu überprüfen, ob die Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO rechtmässig war oder nicht. Dagegen kann sich zur Wehr setzen, wer durch die Anordnung unmittelbar berührt / beschwert ist, also diejenigen Personen, welche ebenfalls Ansprecher sind. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er sei Eigentümer des Gemäldes oder habe andere dingliche Rechte daran.