Ihm nun auch die Möglichkeit zu nehmen, sich im Verfahren gegen die Aufhebung der Beschlagnahme zu wehren und ihm im weiteren Verfahren zu verunmöglichen, sich als Privatkläger zu konstituieren, sei stossend. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Zur Begründung kann vorab auf