2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da er im Strafverfahren geldwerte Forderungen gegen M.________ erhebe, welche teilweise durch den Gegenwert des Bildes gedeckt werden könnten. Das Verfahren laufe noch, sodass für ihn, den Beschwerdeführer, die Unschuldsvermutung gelte. Bis anhin habe kein Nachweis erbracht werden können, dass er Gelder, welche ihm anvertraut worden wären, nicht für die Zwecke verwendet hätte, für welche er sie erhalten habe oder diese gar für sich selbst verbraucht hätte.