382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Der Beschwerdeführer selber ist nicht als Ansprecher i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zu bezeichnen, weswegen sich unabhängig von den weiteren Ausführungen die Frage stellt, inwiefern dieser überhaupt berechtigt ist, neben der von M.________ eigenständig erhobenen Beschwerde (BK 17 510), selbständig Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu führen. Der Beschwerdeführer ist selber beschuldigte Person in dem gemeinsam gegen ihn und M.________ geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung.