Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 15. Dezember 2017 reichte K.________ eine Stellungnahme ein. Am 29. Dezember 2017 reichten die Erbengemeinschaften C.________ (nachfolgend: Erbengemeinschaften) eine Stellungnahme ein. Am 4. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.