Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 506 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________ andere Beteiligte D.________ E.________ beide v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 1+2 G.________ Straf- und Zivilkläger 3 K.________ v.d. Fürsprecher H.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigen Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. November 2017 (W 16 34+35) 2 Erwägungen: 1. Am 20. Juni 2016 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das bei der L.________ AG gela- gerte tizianeske Gemälde «The Repose on the Flight Into Egypt», Gel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt (nachfolgend: Gemälde); dies zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den beschuldigten Personen M.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, im Hinblick auf eine Einziehung oder zur Rückgabe an die letztmaligen Besitzer/Eigentümer (pag. 07.014.001 f.). Das Gemälde lagerte auch nach der Beschlagnahme bei der L.________ AG auf den Namen von N.________ sel. (vgl. Lagerschein L.________ AG, pag. 08.001.282 f.). Für die aus der Lagerung des Gemäldes entstehenden Kosten gemäss Lagerver- trag kam weiterhin die Erbengemeinschaft O.________ auf (vgl. Rechnung 80162451 der L.________ AG vom 14. Juni 2016, pag. 07.084.012). Den Beschul- digten, den Privatklägern sowie anderen Verfahrensbeteiligten gewährte die Staats- anwaltschaft am 21. August 2017 das rechtliche Gehör bezüglich der in Aussicht ge- stellten Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes und dessen Zusprechung an die berechtigte Partei (Art. 267 Abs. 5 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]) unter gleichzeitiger Aufforderung zur Geltendmachung eigener Ansprüche am Gemälde. Am 28. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: 1. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2016 bei der Firma L.________, angeordnete Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose on the Flight Into Egypt", Oel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbe- kannt, wird nach unbenutztem Fristablauf oder nach Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung, aufgehoben. 2. Das in Ziff. 1 genannte Gemälde wird den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch Herrn J.________, zugesprochen. 3. Den übrigen Parteien wird zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO). 4. Die Erbengemeinschaften C.________ werden aufgefordert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, umgehend zu informieren, falls absehbar werden sollte, dass das Gemälde nicht in deren Eigentum verbleibt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 28. November 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei aufzuheben. Damit sei von der Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose of the Flight Into Egypt" (Ziff. 1 der Verfügung), der Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften C.________ (Ziff. 2 der Verfügung) sowie der Fristansetzung für die Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung vom 28. November 2017 (Ziff. 3) abzusehen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor Obergericht zuzuordnen. 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 15. Dezember 2017 reichte K.________ eine Stellungnahme ein. Am 29. Dezember 2017 reichten die Erbengemeinschaften C.________ (nachfolgend: Erbengemeinschaften) eine Stel- lungnahme ein. Am 4. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2018 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Der Beschwerdeführer selber ist nicht als Ansprecher i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zu bezeichnen, weswegen sich unabhängig von den weiteren Ausführungen die Frage stellt, inwiefern dieser über- haupt berechtigt ist, neben der von M.________ eigenständig erhobenen Beschwerde (BK 17 510), selbständig Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu führen. Der Beschwerdeführer ist selber beschuldigte Person in dem gemeinsam gegen ihn und M.________ ge- führten Strafverfahrens wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in seinem ei- genen Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche gegen […] M.________ erheben will oder aber das beschlagnahmte Gemälde überhaupt für die ihm von Drittpersonen für den „Rembrandt" anvertrauten Darlehen, gegenüber den Forderungen der weiteren Privatklägern, haften soll. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da er im Strafverfahren geldwerte Forderungen gegen M.________ erhebe, welche teilweise durch den Gegenwert des Bildes ge- deckt werden könnten. Das Verfahren laufe noch, sodass für ihn, den Beschwerde- führer, die Unschuldsvermutung gelte. Bis anhin habe kein Nachweis erbracht wer- den können, dass er Gelder, welche ihm anvertraut worden wären, nicht für die Zwecke verwendet hätte, für welche er sie erhalten habe oder diese gar für sich selbst verbraucht hätte. Bis heute sei die Staatsanwaltschaft trotz entsprechender Anträge nicht bereit gewesen, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Ihm nun auch die Möglichkeit zu nehmen, sich im Verfahren gegen die Aufhebung der Beschlag- nahme zu wehren und ihm im weiteren Verfahren zu verunmöglichen, sich als Pri- vatkläger zu konstituieren, sei stossend. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Zur Begründung kann vorab auf 4 die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 2.2). In die- sem Beschwerdeverfahren geht es darum zu überprüfen, ob die Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO rechtmässig war oder nicht. Dagegen kann sich zur Wehr setzen, wer durch die Anordnung un- mittelbar berührt / beschwert ist, also diejenigen Personen, welche ebenfalls An- sprecher sind. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er sei Eigentümer des Gemäldes oder habe andere dingliche Rechte daran. Die übrigen Involvierten sind von der angefochtenen Verfügung allenfalls indirekt, d.h. mittelbar betroffen. So auch der Beschwerdeführer, der sich höchstens auf ein – ungenügendes – fak- tisches Interesse stützen kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Massgebend ist die aktuelle prozessuale Lage und nicht die, die er sich wünscht. Aktuell ist der Beschwerdefüh- rer im zugrundeliegenden Strafverfahren mitbeschuldigte Person und nicht Straf- und Zivilkläger gegen M.________. Aus dieser (aus seiner Sicht verfehlten) Verfah- renskonstellation kann der Beschwerdeführer keine Legitimation begründen, um gegen die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 mit Beschwerde vor- gehen zu können. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen (an die Straf- und Zivilkläger) sind mangels Antrags keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1+2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Fürsprecher H.________ - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 2. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6