a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 24. November 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird zu Handen der Migrationsbehörde aus der Sicherheitshaft entlassen.