Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Da ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen worden ist, wird er – zwecks Prüfung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen – zu Handen der Migrationsbehörde entlassen. Die Opfer sind über die Aufhebung der Sicherheitshaft zu orientieren (Art. 214 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfolgt ferner eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwach-