_ setzt sich in seinem Gutachten eingehend mit den divergierenden Ansichten auseinander und legt schlüssig dar, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Dafür, dass das Zweitgutachten nicht in sich stimmig und damit widersprüchlich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine strafprozessuale (Präventiv-) Haft unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus gleichen Gründen entfallen auch allfällige strafprozessuale Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen.