Insofern müsse von einer (geschlossenen) stationären Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit gar ein kontraproduktiver Effekt erwartet werden, d.h. dass eine solche Anordnung mittelfristig eher noch zu einer Verschärfung der Problematik, zur Festigung der vorliegenden Störung und damit auch zur weiteren Erhöhung gewalttätiger Verhaltensbereitschaften beim Beschwerdeführer führen werde, weshalb aus forensischer Sicht von einem solchen Schritt klar abzuraten sei. Gestützt auf diese Folgerungen im Zweitgutachten kann derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft eine freiheitsentzie-