Es sei nicht zu sehen, dass eine therapeutische Massnahme – welcher Art auch immer – auch nur ansatzweise erfolgversprechend sei und daher empfohlen werden könnte. Insofern müsse von einer (geschlossenen) stationären Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit gar ein kontraproduktiver Effekt erwartet werden, d.h. dass eine solche Anordnung mittelfristig eher noch zu einer Verschärfung der Problematik, zur Festigung der vorliegenden Störung und damit auch zur weiteren Erhöhung gewalttätiger Verhaltensbereitschaften beim Beschwerdeführer führen werde, weshalb aus forensischer Sicht von einem solchen Schritt klar abzuraten sei.