6 Hierzu führt Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 aus (in Bestätigung der bereits im Ergänzungsgutachten festgestellten schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers [pag. 2597] sowie in Bejahung eines sehr hohen Risikos weiterer Delinquenz der bisher gezeigten Art und eines hohen Risikos schwerer und schwerster Gewalthandlungen [pag. 2614-2617]), dass die vorliegenden Störungsbilder als psychotherapeutisch und medikamentös unbehandelbar angesehen werden müssen (pag. 2623, auch zum Folgenden).