59 StGB lässt sich (u.a.) nur rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 2.3.1 und 3.6). Einzig zu Sicherungszecken ist die Massnahme nach Art. 59 StGB somit nicht gedacht.