Anlässlich der Einvernahme seien ferner auch Zweifel bezüglich der Objektivität von Dr. med. D.________ aufgekommen, weshalb sich das Gericht nicht mehr voll und ganz auf das Ergänzungsgutachten abstützen könne und eine Zweitmeinung einholen werde. 4.3 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB lässt sich (u.a.) nur rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden kann.