Der Verfügung der zuständigen Gerichtspräsidentin betreffend Einholung eines Zweitgutachtens vom 25. September 2017 kann dazu entnommen werden (pag. 2282 f.), dass Dr. med. D.________ das Gericht nicht habe überzeugen können, dass die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB vollumfänglich seiner persönlichen fachärztlichen Meinung entspreche. Vielmehr habe Dr. med. D.________ den Eindruck hinterlassen, dass er vor Gericht mehr die Einschätzung des FPD vertrete. Anlässlich der Einvernahme seien ferner auch Zweifel bezüglich der Objektivität von Dr. med.