Aktenkundig ist nun aber auch, dass der sachverständige Gutachter Dr. med. D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017 beim Gericht den Eindruck hinterlassen haben muss, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme innerhalb des FPD auseinandergehen. Der Verfügung der zuständigen Gerichtspräsidentin betreffend Einholung eines Zweitgutachtens vom 25. September 2017 kann dazu entnommen werden (pag.