2083 und pag. 2088). Weiter führten sie aus, dass aufgrund der negativen Entwicklung eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr genügen könne, um die Legalprognose zu verbessern. Um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können, werde ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheitsstandard empfohlen (pag. 2094 und 2096). Aufgrund dieser gutachterlich empfohlenen stationären Massnahme bestätigte die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 17 378 vom 2. Oktober 2017 die Sicherheitshaft, musste doch im damaligen Zeitpunkt ernsthaft damit gerechnet