Die Verhältnismässigkeit lässt sich mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung drohende Strafe nicht mehr rechtfertigen, sondern liesse sich nur mit einer (ernsthaft drohenden) freiheitsentziehenden Massnahme begründen. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 hielten die Gutachter des FPD (Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________) fest, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit insbesondere narzisstischen, paranoiden, schizoiden und rigiden (zwanghaften) Anteilen vorliege (pag. 2083 und pag.