4. Zentrale Frage ist im aktuellen Verfahrensstadium, ob die Sicherheitshaft mit Blick auf den auch in Haftverfahren zu berücksichtigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit weiterhin statthaft ist. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.