Das Vorliegen dieser beiden Haftgründe wurde von der Beschwerdekammer bereits mehrmals bestätigt, so eingehend mit den Beschlüssen BK 17 294 vom 3. August 2017 und BK 17 378 vom 2. Oktober 2017. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eine erneute Wiedergabe der bisherigen Ausführungen, unter Verweis auf dieselben, verzichtet. Die Verhältnisse haben sich seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil gelangt auch der mit dem Zweitgutachten beauftragte Dr. med. F.___