Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Vorliegen dieser beiden Haftgründe wurde von der Beschwerdekammer bereits mehrmals bestätigt, so eingehend mit den Beschlüssen BK 17 294 vom 3. August 2017 und BK 17 378 vom 2. Oktober