4 nahme des Opfers geht weiter hervor, dass dieses vorgängig Mails mit verschleierten Drohungen erhalten hatte. Der Angriff vom 5. Mai 2017 erfolgte für das Opfer völlig unerwartet im Vorfeld einer Weiterbildung. 3.2 Auch bezüglich der vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgründe der Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr verzichtet der Beschwerdeführer auf Ausführungen, ohne diese jedoch anzuerkennen. Ausführungsgefahr im Sinn von Art.