Daraufhin gab er zu verstehen, dass seine Frau ihn schon mehrmals belogen habe, und er drohte sinngemäss mit den Worten, er werde ihr etwas antun und sie schlagen. Am 2. März 2017 stellte sich der Beschwerdeführer dem Nachbarn seiner Frau in den Weg, als dieser in ihrem Auftrag deren Tochter von der Schule nach Hause bringen wollte. Der Beschwerdeführer gab den Weg erst nach Eintreffen der Polizei frei. Ebenfalls nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer der tätliche Angriff vom 5. Mai 2017 auf E.________, welcher Gutachter beim Institut H.__