Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 E. 3.3 und BK 17 294 vom 3. August 2017 E. 4). Diesen lässt sich zusammengefast entnehmen, dass die im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens getroffenen Regelungen für den Beschwerdeführer nicht haltbar waren. Um seinen Anliegen Gehör zu verschaffen, wendete er sich persönlich sowie telefonisch an verschiedene Behördenmitglieder sowie an seine Ehefrau. Gegenüber Behördenmitgliedern äusserte er sich dahingehend, dass er deren Nachkommen töten werde.