3 3. Die Verlängerung der Sicherheitshaft bedingt zum einen, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen und besondere Haftgründe bestehen (Art. 221 StPO – hier Ausführungs- und Wiederholungsgefahr), zum anderen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, mithin die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwürfe sind aber nicht bestritten.