_ vom 7. Dezember 2017 ein. Dieses ist im Beschwerdeverfahren als Novum zu berücksichtigen, erfordert doch eine wirksame Haftprüfung, dass die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haft aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund wurde das Zweitgutachten mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 zu den Akten erkannt Das rechtliche Gehör der Parteien wurde gewahrt, konnten sie doch vollumfänglich Stellung nehmen.